AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TSG Technischer Spritzguss GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten nicht für Geschäfte mit Verbrauchern.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den im Einzelfall mit dem Kunden etwa getroffenen schriftlichen Vereinbarungen, die Vorrang haben.

 

2. Angebot, Vertragsschluß, Schriftform, Bindungsfrist, Unterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, verlieren jedoch 3 Monate nach Abgabe ihre Gültigkeit. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Ausführung, Material und / oder Gewicht bleiben vorbehalten, sofern die Qualität und Funktionalität des Vertragsgegenstandes hierdurch nicht erheblich verändert wird und die Veränderung dem Kunden zumutbar ist.
  2. Mit der Bestellung einer Ware (nachstehend auch: Liefergegenstand) erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Kunde ist an seine Bestellung 2 Wochen lang nach Eingang bei uns gebunden. Innerhalb dieser Frist sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (auch per Telefax oder e-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.Erfolgt die Annahme durch eine Auftragsbestätigung, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich auf etwaige Abweichungen von der Bestellung zu überprüfen und solche Abweichungen gegenüber uns unverzüglich zu rügen. Anderenfalls gilt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung als zustande gekommen.
  3. Nebenabreden und Änderungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Telefaxschreiben und e-mails erfüllen die Schriftform.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen von uns übermittelten Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist nur mit unserer zuvor eingeholten ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gestattet. Zu Angeboten zugehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unaufgefordert unverzüglich zurückzusenden.

 

3. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Lieferung erfolgt unfrei.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis Änderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhung sowie bei Kostensenkungen berücksichtigen.

 

4. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Verzug

  1. Zahlung ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Sämtliche Banknebenkosten trägt der Kunde.
  2. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen und Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
  3. Bei Zahlungsrückstand schuldet der Kunde Zinsen in gesetzlicher Höhe. Wir sind berechtigt, über die gesetzlichen Verzugszinsen hinaus (9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) einen etwa weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
  4. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung Mahngebühren i. H. v. € 5,00 pro Mahnschreiben zu verlangen, mindestens jedoch Ersatz der tatsächlichen Auslagen.
  5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur dann und insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt sind oder ihre Berechtigung rechtskräftig festgestellt wurde.
  6. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur dann und insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

 

5. Lieferzeit, Mitwirkung des Kunden, Verzug, Teillieferungen

  1. Liefertermine sind nur dann rechtlich bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend in der Auftragsbestätigung bestätigt wurden.
  2. Lieferfristen, die schriftlich vereinbart werden müssen, beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Zurverfügungstellung aller Informationen zu technischen und kaufmännischen Einzelheiten durch den Kunden, sowie Vorlage eventuell erforderlicher Freigaben. Etwaige vom Kunden innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung der Lieferung oder des Liefergegenstandes hemmen den Fristablauf und verlängern die Lieferfrist angemessen.
  3. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Gleiches gilt bei unsererseits unverschuldeter Nichtbelieferung bzw. nicht rechtzeitige Lieferung seitens eines Vorlieferanten
  4. Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, ist der Kunde berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zur Auslieferung gebracht, ist der Kunde berechtigt, für diejenigen Teile vom Vertrag zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht versandt waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Kunden ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
  5. Entsteht dem Kunden durch eine auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, so ist unsere Ersatzpflicht entsprechend der Regelung in § 10 begrenzt. Liegt ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB vor, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

6. Nicht-Abnahme des Liefergegenstandes

  1. Wenn der Kunde – ohne hierzu berechtigt zu sein – nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir statt Vertragserfüllung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz können pauschal 50 % der Netto-Auftragssumme gefordert werden. Dem Kunden steht dabei der Nachweis offen, daß uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind für den Fall, daß uns ein höherer Schaden entsteht, berechtigt, diesen anstatt der Schadenspauschale geltend zu machen.
  2. Liegen die Voraussetzungen von Ziff. 1 Satz 1 vor und treten wir nicht vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, für das Einlagern der Ware ein ortsübliches, angemessenes Entgelt zu verlangen.

 

7. Leistungsort, Gefahrübergang

  1. Leistungsort für unsere Lieferpflicht ist unsere Betriebsstätte in 78144 Schramberg-Tennenbronn. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Verlangen des Kunden. Die Wahl des Versandweges und -mittels ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, uns überlassen.
  2. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Institution auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Soweit der Kunde dies wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

8. Eigentumsvorbehalt, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrags (inkl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach, gerät er in Zahlungsverzug, wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder stellt er die Zahlungen ein, ist der Kunde verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner über die Abtretung zu informieren.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können.
  6. Die Be- und Verarbeitung von bei uns erworbenen Waren durch einen Kunden wird stets für uns vorgenommen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen (zur Zeit der Verarbeitung). Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  7. Werden die von uns erworbenen Waren mit anderen, uns nicht gehörendenGegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen

    Ware im Verhältnis des Wertes der von uns erworbenen Waren (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

  8. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

9. Mängelhaftung, Mängelrüge, Beweislast

  1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstands vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des vereinbarten Preises.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, was mangels besonderer Umstände nach dem erfolglosen zweiten Versuch der Fall ist, verweigern wir die Nacherfüllung oder wird diese für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich oder arglistig verursacht haben. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen des § 10 entsprechend.
  5. Eine im Falle eines Mangels etwa erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis und unter Verwendung des durch uns vorgegebenen Versandweges erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In einem derartigen Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
  6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung bzw. die eines etwaigen anderen Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung eines etwa anderen Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben.
  7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder anderweitige gesetzliche Produkt-Vorgaben dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

 

10. Haftungsbeschränkungen, Beweislast

  1. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung unsererseits vorliegt und dass wir diese zu vertreten haben, trägt der Kunde.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für entgangenen Gewinn haften wir nicht.
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für entgangenen Gewinn haften wir nicht.
  4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  6. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine etwa persönliche Schadenshaftung unserer Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

11. Teilunwirksamkeit, Regelungslücke

  1.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder fehlenden Regelung möglichst nahe kommt.

 

12 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag 78628 Rottweil, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz- bzw. Niederlassungsgericht zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.